Wer ist verantwortlich?
Grundsätzlich sind die Inhabenden, bzw. Bewohnenden von Grundstücken, die an öffentliche Gehwege grenzen, verpflichtet, diese bei Schnee und Eis zu räumen und zu streuen.
Gemäß § 1 Nr. 1 der Satzung über die Reinigung der Straßen in der Gemeinde Lilienthal wird den Inhabenden, bzw. Bewohnenden der an öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke die Reinigung, bzw. die Räum- und Streupflicht bis zur Straßenmitte auferlegt.
Was muss geräumt und gestreut werden?
- Gehwege entlang der Grundstücke in einer Breite von mindestens 1,50 m
- Falls kein Gehweg vorhanden ist: ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,50 m am Fahrbahnrand
- Bei Glätte ist mit geeigneten abstumpfenden Mitteln (z. B. Sand, Splitt) zu streuen.
Wann muss geräumt werden?
- An Werktagen bis 7:30 Uhr
- An Sonn- und Feiertagen bis 09:00 Uhr
- Die Räum- und Streupflicht besteht bis 20:00 Uhr
- Bei anhaltendem Schneefall ist mehrfaches Räumen erforderlich
Bitte beachten Sie:
- Die Gemeinde kontrolliert die Einhaltung der Pflichten stichprobenartig
- Bei Verstößen haften Sie im Schadensfall (z. B. bei Stürzen auf nicht geräumten Flächen)
Genaueres entnehmen Sie bitte den §§ 10 und 12 der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinde Lilienthal in Verbindung mit der Satzung über die Reinigung der Straßen in der Gemeinde Lilienthal.