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Vergnügungssteuer Festsetzung

Allgemeine Informationen

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Steuer. Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch bestimmter Einrichtungen und Veranstaltungen.

Der Vergnügungssteuer unterliegen die folgenden in der Gemeinde Lilienthal veranstalteten Vergnügungen gewerblicher Art:

  • Tanz- und karnevalistische Veranstaltungen;
  • Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art;
  • Vorführung von Filmen – unabhängig von der Art der Aufzeichnung und Wiedergabe – die nicht von der obersten Landesbehörde nach den §§ 11,12 und 14 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) vom 23.07.2002 (BGBl. l 2002 S. 2730) in der zurzeit gültigen Fassung gekennzeichnet worden sind;
  • das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen;
  • der Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten (einschl. der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten, ausgenommen Spielgeräte für Kleinkinder) in Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen und an anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind

Von der Steuer befreit sind:

  • Veranstaltungen, die von kulturellen Organisationen oder Filmclubs durchgeführt werden, wenn der Zweck der Veranstaltung ausschließlich in der Darstellung kultureller, wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildungsfragen und in der Diskussion oder Belehrung darüber besteht;
  • Veranstaltungen, die in der Zeit vom 29. April bis 2. Mai aus Anlass des 1. Mai von politischen oder gewerkschaftlichen Organisationen, von Behörden oder von Betrieben durchgeführt werden;
  • Veranstaltungen, deren Ertrag ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen Zwecken verwendet wird, wenn der mildtätige Zweck bei der Anmeldung nach § 14 angegeben worden ist.

Die Steuer wird z.B. über den Kartenverkauf erhoben oder als Pauschalsteuersatz, wenn die Veranstaltung ohne Eintrittskarte oder sonstigen Ausweis zugänglich ist.

Die Steuer entsteht mit Beginn der Veranstaltung.

Über die ausgegebenen Karten ist innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit der Gemeinde abzurechnen. Die Abrechnung gilt als Steuererklärung. Die Gemeinde kann andere Abrechnungszeiträume zulassen.

Die Gemeinde setzt die Steuer fest und gibt sie dem Steuerschuldner bekannt. Die Steuer mindert sich nach der Zahl und dem Preis derjenigen Karten, die gegen Erstattung zurückgenommen worden sind.

Soweit die Gemeinde nichts anderes vorschreibt, ist die Steuer innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe an den Steuerschuldner fällig.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Steuerabteilung der Gemeinde Lilienthal.

Welche Unterlagen werden benötigt?

nicht angegeben

Welche Gebühren fallen an?

Die Steuersätze sind in der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Lilienthal festgelegt.

Welche Fristen muss ich beachten?

Über die ausgegebenen Karten ist innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung mit der Gemeinde abzurechnen. Die Abrechnung gilt als Steuererklärung. Die Gemeinde kann andere Abrechnungszeiträume zulassen.

Soweit die Gemeinde nichts anderes vorschreibt, ist die Steuer innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe an den Steuerschuldner fällig.

Rechtsbehelf

nicht angegeben

Anträge / Formulare

nicht angegeben

Was sollte ich noch wissen?

nicht angegeben

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