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Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten

Allgemeine Informationen

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür Grundsteuer zu zahlen, die sog. Grundsteuer B. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde Lilienthal einen Grundsteuerbescheid.

Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren:

Grundlage für den Grundsteuerbescheid bildet der vom Finanzamt Osterholz-Scharmbeck festgestellte "Grundsteueräquivalenzbetrag". Dieser Wert stellt die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag ab 01.01.2025 dar, den ebenfalls das Finanzamt Osterholz-Scharmbeck ermittelt und durch Bescheid festsetzt. Der Grundsteuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde Lilienthal ergibt dann die zu entrichtende Grundsteuer. 

Aktuell liegt der Hebesatz der Gemeinde Lilienthal für:

  • Grundsteuer B (unbebaute und bebaute Grundstücke) bei 590% 
  • Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Fläche) bei 480%

Besteht die Möglichkeit von der Grundsteuer befreit zu werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie beim Finanzamt Osterholz-Scharmbeck eine Befreiung von der Grundsteuer beantragen.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn:

  • es sich um eine gemeinnützige Körperschaft handelt und das Grundstück ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke benutzt wird.

Nicht befreit werden können Objekte, die:

  • für land- und forstwirtschaftliche oder Wohnzwecke genutzt werden.

 

Ist ein Erlass der Grundsteuer möglich?
In besonderen Fällen besteht die Möglichkeit die Grundsteuer zu erlassen.

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn:

  • Sie über Grundbesitz verfügen, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt und zusätzlich die erzielten Einnahmen in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das Finanzamt Osterholz-Scharmbeck gelegt. 
  • Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in der Kämmerei, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.
Welche Gebühren fallen an?
  • keine
  • Es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).
Zahlungsarten
  • Überweisung
  • Lastschrift
Welche Fristen muss ich beachten?

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Kleinbeträge bis zu 15,-- € werden am 15. August des laufenden Kalenderjahres in einer Summe fällig, solche von bis zu 30,-- € je zur Hälfte am 15. Februar und am 15. August des laufenden Kalenderjahres.

Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

Rechtsgrundlage

Grundsteuergesetz (GrStG)

Anträge / Formulare

Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Was sollte ich noch wissen?

Für diejenigen Schuldner der Grundsteuer in der Gemeinde Lilienthal, welche für das Kalenderjahr keinen neuen Grundsteuerbescheid erhalten haben, wird für das laufende Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes in der zurzeit gültigen Fassung festgesetzt, es sei denn, dass bereits bis zu dieser Bekanntmachung für das laufende Kalenderjahr durch Heranziehungsbescheid der Gemeinde Lilienthal eine abweichende Grundsteuer festgesetzt worden ist. 

Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundstück wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verkaufen Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Eigentümer erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig. Auch für die Bebauung Ihres zuvor unbebauten Grundstücks müssen Sie erst im Folgejahr die erhöhte Grundsteuer entrichten.

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